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   BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23   

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BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23 (https://dejure.org/2023,27815)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2023 - 7 B 5.23 (https://dejure.org/2023,27815)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2023 - 7 B 5.23 (https://dejure.org/2023,27815)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Mast von Schweinen mit 4 784 Schweinemastplätzen; Anforderungen an die wirtschaftliche Eignung einer emissionsbegrenzenden Maßnahme i.R.d. Stands der ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13

    Geflügelmastanlage; Hähnchenmast; Abluftbehandlung; Bioaerosole;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage sind hierfür ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 B 23.20 - juris Rn. 5).

    Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 Rn. 16, 21 ff.).

    a) Die Beschwerdebegründung (S. 48) geht zu Unrecht davon aus, dass im angegriffenen Berufungsurteil im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319) die Rechtsauffassung vertreten werde, die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer über den Stand der Technik hinausgehenden emissionsbegrenzenden Vorsorgemaßnahme im Einzelfall sei anhand eines generellen, von den konkreten Umständen losgelösten Maßstabs zu beurteilen.

    Dies steht mit den Ausführungen in Randnummer 26 der Entscheidung des Senats vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319), die das Oberverwaltungsgericht zitiert (UA S. 30) in Einklang.

    Die Beschwerde beanstandet hier unter Rekurs auf die Senatsentscheidung vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319 Rn. 24) in der Sache die Würdigung der Einzelfallumstände durch das Oberverwaltungsgericht, das es aus ihrer Sicht bei der Rechtsanwendung rechtswidrig unterlassen habe, zumindest überschlägig zu ermitteln, in welchem Umfang der Betrieb der Anlage zu einer zusätzlichen Immissionsbelastung in der Nachbarschaft führe, um hierauf aufbauend das Besorgnispotential der Zusatzbelastung zu beurteilen.

    c) Die Voraussetzungen der Divergenzzulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind schließlich nicht erfüllt, soweit die Beschwerdebegründung (S. 44 ff.) dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, es habe in Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319) den Stand der Technik unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestimmt.

  • BVerwG, 19.10.2022 - 7 B 19.21

    Schutzwürdigkeit der Lage des Grundstücks eines Eigentümers im Naturpark vor

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Eine solche Anwendung der GIRL im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist nicht Rechtsanwendung, sondern auf der Grundlage zusammengefassten technischen Wissens Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 - BRS 86 Nr. 158 und vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 9 ).

    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13).

    Ist die Berufungsentscheidung aber auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt worden (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 11).

  • BVerwG, 15.09.2022 - 4 C 3.21

    Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Soweit damit den bisherigen Vorgaben der GIRL als Bestandteil der TA Luft die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt (vgl. Müggenborg, jurisPR-UmwR 4/2022 Anm. 4; allg. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165 f.), greift dies für die vorliegende Fallgestaltung wegen Nr. 8 TA Luft nicht, weil nach dem insofern nicht angegriffenen Berufungsurteil (UA S. 19 ff.) vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - NVwZ 2023, 928 Rn. 13).

    Es ist hier daher von der bisherigen Rechtslage auszugehen, wonach die - nicht in die TA Luft integrierte - GIRL weder Rechtsvorschrift noch Verwaltungsvorschrift ist, sondern als technisches Regelwerk nur als Orientierungshilfe, nicht aber rechtssatzmäßig (schematisch) im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - BVerwGE 159, 187 Rn. 12 und vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - a. a. O. Rn. 14).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Es ist hier daher von der bisherigen Rechtslage auszugehen, wonach die - nicht in die TA Luft integrierte - GIRL weder Rechtsvorschrift noch Verwaltungsvorschrift ist, sondern als technisches Regelwerk nur als Orientierungshilfe, nicht aber rechtssatzmäßig (schematisch) im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - BVerwGE 159, 187 Rn. 12 und vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - a. a. O. Rn. 14).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 7 C 21.00

    Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/ m³ im

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Soweit damit den bisherigen Vorgaben der GIRL als Bestandteil der TA Luft die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt (vgl. Müggenborg, jurisPR-UmwR 4/2022 Anm. 4; allg. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165 f.), greift dies für die vorliegende Fallgestaltung wegen Nr. 8 TA Luft nicht, weil nach dem insofern nicht angegriffenen Berufungsurteil (UA S. 19 ff.) vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - NVwZ 2023, 928 Rn. 13).
  • BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 3.18

    Gefahr erheblicher Geruchsbelästigungen für die Allgemeinheit oder die

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Eine solche Anwendung der GIRL im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist nicht Rechtsanwendung, sondern auf der Grundlage zusammengefassten technischen Wissens Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 - BRS 86 Nr. 158 und vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 9 ).
  • BVerwG, 22.05.2014 - 7 B 3.14

    Kompostierungsanlage; geschlossene Anlage; offene Anlage; Inputstoffe;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Da der Bereich der Vorsorge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG über die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinausgeht, ist schon fraglich, ob Nr. 3.3 GIRL überhaupt Aussagekraft für den Inhalt und die Reichweite des Vorsorgegebotes zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 7 B 3.14 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 5 Rn. 9).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 7 B 20.22

    Fallbezogene Betrachtung im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung von

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Das Infragestellen der rechtlichen Richtigkeit des Rechtsanwendungsprozesses und -ergebnisses eröffnet die revisionsgerichtliche Prüfung über § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 7 B 20.22 - juris Rn. 4).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    Die unionsrechtlichen Vorgaben sind in diesen Punkten eindeutig, so dass es keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552] - Rn. 33).
  • BVerwG, 28.07.2022 - 7 B 15.21

    Genehmigung Windenergieanlage

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 7).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-6/03

    Deponiezweckverband Eiterköpfe - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 -

  • BVerwG, 17.10.2012 - 8 B 47.12

    Anwendbarkeit; Anwendungsbereich; auslaufendes Recht; ausgelaufenes Recht;

  • BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21

    Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiet

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

  • BVerwG, 13.01.2021 - 4 B 23.20

    Der Stand der Technik bezieht sich bei einem Außenklimastall auch auf die

  • BVerwG, 30.01.2017 - 10 B 10.16

    Registrierung von Alterlaubnisinhabern

  • EuGH, 29.09.1999 - C-232/97

    Nederhoff

  • EuGH, 15.04.2010 - C-64/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

  • VGH Hessen, 23.02.2024 - 11 C 2414/21

    Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 - 7 B 5/23 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10/13 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.02.2024 - 7 B 8.23
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 4).

    Die Frage betrifft eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und ist daher einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 7).

    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 22).

  • VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
    In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18.08.2021 (GMBl. S. 1050) nunmehr verbindliche Maßstäbe im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 24.08.2023 - 7 B 5.23 -, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.04.2022 - 2 M 14/22 -, BRS 90 Nr. 92 (2022) - juris Rn. 3; VG Münster, Urt. v. 09.11.2023 - 2 K 1800/20 -, juris Rn. 11 f.; Müggenborg, jurisPR-UmwR 4/2022 Anm. 4).
  • VGH Bayern, 29.12.2023 - 8 ZB 23.687

    Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Frankenschnellweg -

    Ist aber das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 29; B.v. 19.10.2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 11; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7).
  • VG Münster, 09.11.2023 - 2 K 1800/20

    Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 - 7 B 5.23 -, juris Rn. 19 m.w.N.
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